AbR 1988/89 Nr. 46, S. 161: Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. k AHVV Der im Sportelsystem arbeitende Friedensrichter gilt sozialversicherungsrechtlich als unselbständigerwerbend (E. 1). Die Arbeitgeberbeiträge sind von der Gemeinde und nicht
Sachverhalt
Die Gemeinde lehnte es ab, mit der Ausgleichskasse über Arbeitgeberbeiträge für den Friedensrichter abzurechnen. Dabei machte sie geltend, der Friedensrichter werde nicht von der Gemeinde entschädigt, sondern erhalte seine Sporteln von den Prozessparteien. Es liege kein Dienstverhältnis vor. Eine von der Gemeinde gegen die Beitragsveranlagung geführte Beschwerde wurde von der Rekurskommission abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV umschreibt die Bestandteile des massgebenden Lohns im Detail. Danach sind u.a. auch sog. "Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte" massgebender Lohn (lit. k). Dies mag insofern erstaunen, als sich die Sporteln, auf was auch die Beschwerdeführerin hinweist, dadurch kennzeichnen, dass sie nicht vom Gemeinwesen dem betreffenden Bediensteten ausgerichtet werden, sondern dass dieser sie, wenn auch gestützt auf eine staatliche Gebührenordnung, direkt von den Bürgern bezieht, die von ihm die Vornahme einer amtlichen Handlung verlangen. Indessen könnte das Gemeinwesen ebensogut die Ablieferung der staatlichen Gebühren verlangen und sie in der Folge ganz oder teilweise dem betreffenden Bediensteten als Lohn zukommen lassen. Dadurch, dass das Gemeinwesen einen andern Weg wählt, indem es dem Bediensteten die Gebühren einfach belässt - damit werden sie zu Sporteln - und diesen so zur direkten Gebührenerhebung ermächtigt, werden diese nicht zu Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG in ZAK 1950, 490). Im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Qualifikation der Entschädigung eines Vormundes führte das EVG aus, es komme dabei nicht darauf an, ob dem Vormund die Entschädigung von der Gemeinde direkt ausgerichtet werde oder ob er aus dem Mündelvermögen direkt entschädigt werde (ZAK 1973, 368 ff., insbesondere 372 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). Wenn sodann in Art. 7 lit. k AHVV von in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Versicherten die Rede ist, so ist damit nicht gesagt, dass es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im engeren Sinne handeln muss, wie dies bei hauptamtlichen Funktionären der Fall ist; für das Vorliegen eines öffentlichen Dienstverhältnisses im Sinne von Art. 7 lit. k AHVV genügt es, dass der betreffende Funktionär kraft staatlicher Ernennung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, was beim Friedensrichter zweifellos der Fall ist (BGE 97 V 13 und 218).
2. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Kanton als Arbeitgeber zu gelten habe oder aber die Gemeinde. Diesbezüglich kommt es auf das kantonale Recht an. Im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Entschädigung eines Betreibungsbeamten hatte das Obergericht Aargau in einem in ZAK 1949, 31 veröffentlichten Entscheid u.a. darauf hingewiesen, dass der in Frage stehende Beamte durch die Gemeinde gewählt und von ihr entschädigt werde. In einem Entscheid vom Jahre 1950 führte das EVG in bezug auf die Frage, ob die Gemeinde oder der Kanton als Arbeitgeber zu gelten habe, aus, es müsse aufgrund des kantonalen Rechtes geprüft werden, ob der Kanton oder die Gemeinde dem Beamten die Gebühr überlasse und somit Arbeitgeber sei. Dabei wies es auch darauf hin, dass die dort in Frage stehende Gebühr für Pilzkontrolleure vom Kanton erlassen worden sei (ZAK 1950, 489 f.). Im Kanton Obwalden werden die dem Friedensrichter zustehenden Gebühren vom Kanton in der Gebührenordnung für die Rechtspflege festgesetzt. Doch wird der Friedensrichter gemäss Art. 93 Ziff. 2 lit. b KV von der Gemeindeversammlung gewählt. In bezug auf die Frage der Zugehörigkeit kommt nun aber dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob ein Beamter durch ein kommunales oder kantonales Organ gewählt wird. Demgegenüber muss die Zuständigkeitsordnung in bezug auf den Erlass der einschlägigen Gebührenordnung in den Hintergrund treten (vergleichsweise sind Betreibungsbeamte auch keine eidgenössischen Beamten, obwohl der Bund deren Gebührenbezug abschliessend festsetzt). In anderem Zusammenhang hatte auch das Obergericht im Jahre 1982 entschieden, dass die Friedensrichter kommunale Beamte sind (OGE i.S. K. c. W. vom 23. Juni 1982, E. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht die Gemeinde als Arbeitgeberin für die Sportelentschädigungen des Friedensrichters veranlagt hat. de| fr | it Schlagworte gemeinde friedensrichter kanton beamter frage gebühr entscheid massgebender lohn arbeitgeber öffentlich-rechtliches dienstverhältnis kantonales recht betreibungsbeamter versicherter vormund sozialversicherung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.5 AHVV: Art.7 Leitentscheide BGE 97-V-13 AbR 1988/89 Nr. 46
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV umschreibt die Bestandteile des massgebenden Lohns im Detail. Danach sind u.a. auch sog. "Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte" massgebender Lohn (lit. k). Dies mag insofern erstaunen, als sich die Sporteln, auf was auch die Beschwerdeführerin hinweist, dadurch kennzeichnen, dass sie nicht vom Gemeinwesen dem betreffenden Bediensteten ausgerichtet werden, sondern dass dieser sie, wenn auch gestützt auf eine staatliche Gebührenordnung, direkt von den Bürgern bezieht, die von ihm die Vornahme einer amtlichen Handlung verlangen. Indessen könnte das Gemeinwesen ebensogut die Ablieferung der staatlichen Gebühren verlangen und sie in der Folge ganz oder teilweise dem betreffenden Bediensteten als Lohn zukommen lassen. Dadurch, dass das Gemeinwesen einen andern Weg wählt, indem es dem Bediensteten die Gebühren einfach belässt - damit werden sie zu Sporteln - und diesen so zur direkten Gebührenerhebung ermächtigt, werden diese nicht zu Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG in ZAK 1950, 490). Im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Qualifikation der Entschädigung eines Vormundes führte das EVG aus, es komme dabei nicht darauf an, ob dem Vormund die Entschädigung von der Gemeinde direkt ausgerichtet werde oder ob er aus dem Mündelvermögen direkt entschädigt werde (ZAK 1973, 368 ff., insbesondere 372 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). Wenn sodann in Art. 7 lit. k AHVV von in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Versicherten die Rede ist, so ist damit nicht gesagt, dass es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im engeren Sinne handeln muss, wie dies bei hauptamtlichen Funktionären der Fall ist; für das Vorliegen eines öffentlichen Dienstverhältnisses im Sinne von Art. 7 lit. k AHVV genügt es, dass der betreffende Funktionär kraft staatlicher Ernennung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, was beim Friedensrichter zweifellos der Fall ist (BGE 97 V 13 und 218).
E. 2 Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Kanton als Arbeitgeber zu gelten habe oder aber die Gemeinde. Diesbezüglich kommt es auf das kantonale Recht an. Im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Entschädigung eines Betreibungsbeamten hatte das Obergericht Aargau in einem in ZAK 1949, 31 veröffentlichten Entscheid u.a. darauf hingewiesen, dass der in Frage stehende Beamte durch die Gemeinde gewählt und von ihr entschädigt werde. In einem Entscheid vom Jahre 1950 führte das EVG in bezug auf die Frage, ob die Gemeinde oder der Kanton als Arbeitgeber zu gelten habe, aus, es müsse aufgrund des kantonalen Rechtes geprüft werden, ob der Kanton oder die Gemeinde dem Beamten die Gebühr überlasse und somit Arbeitgeber sei. Dabei wies es auch darauf hin, dass die dort in Frage stehende Gebühr für Pilzkontrolleure vom Kanton erlassen worden sei (ZAK 1950, 489 f.). Im Kanton Obwalden werden die dem Friedensrichter zustehenden Gebühren vom Kanton in der Gebührenordnung für die Rechtspflege festgesetzt. Doch wird der Friedensrichter gemäss Art. 93 Ziff. 2 lit. b KV von der Gemeindeversammlung gewählt. In bezug auf die Frage der Zugehörigkeit kommt nun aber dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob ein Beamter durch ein kommunales oder kantonales Organ gewählt wird. Demgegenüber muss die Zuständigkeitsordnung in bezug auf den Erlass der einschlägigen Gebührenordnung in den Hintergrund treten (vergleichsweise sind Betreibungsbeamte auch keine eidgenössischen Beamten, obwohl der Bund deren Gebührenbezug abschliessend festsetzt). In anderem Zusammenhang hatte auch das Obergericht im Jahre 1982 entschieden, dass die Friedensrichter kommunale Beamte sind (OGE i.S. K. c. W. vom 23. Juni 1982, E. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht die Gemeinde als Arbeitgeberin für die Sportelentschädigungen des Friedensrichters veranlagt hat. de| fr | it Schlagworte gemeinde friedensrichter kanton beamter frage gebühr entscheid massgebender lohn arbeitgeber öffentlich-rechtliches dienstverhältnis kantonales recht betreibungsbeamter versicherter vormund sozialversicherung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.5 AHVV: Art.7 Leitentscheide BGE 97-V-13 AbR 1988/89 Nr. 46
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1988/89 Nr. 46, S. 161: Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. k AHVV Der im Sportelsystem arbeitende Friedensrichter gilt sozialversicherungsrechtlich als unselbständigerwerbend (E. 1). Die Arbeitgeberbeiträge sind von der Gemeinde und nicht vom Kanton geschuldet (E. 2) Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 29. Dezember 1989 Sachverhalt: Die Gemeinde lehnte es ab, mit der Ausgleichskasse über Arbeitgeberbeiträge für den Friedensrichter abzurechnen. Dabei machte sie geltend, der Friedensrichter werde nicht von der Gemeinde entschädigt, sondern erhalte seine Sporteln von den Prozessparteien. Es liege kein Dienstverhältnis vor. Eine von der Gemeinde gegen die Beitragsveranlagung geführte Beschwerde wurde von der Rekurskommission abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV umschreibt die Bestandteile des massgebenden Lohns im Detail. Danach sind u.a. auch sog. "Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte" massgebender Lohn (lit. k). Dies mag insofern erstaunen, als sich die Sporteln, auf was auch die Beschwerdeführerin hinweist, dadurch kennzeichnen, dass sie nicht vom Gemeinwesen dem betreffenden Bediensteten ausgerichtet werden, sondern dass dieser sie, wenn auch gestützt auf eine staatliche Gebührenordnung, direkt von den Bürgern bezieht, die von ihm die Vornahme einer amtlichen Handlung verlangen. Indessen könnte das Gemeinwesen ebensogut die Ablieferung der staatlichen Gebühren verlangen und sie in der Folge ganz oder teilweise dem betreffenden Bediensteten als Lohn zukommen lassen. Dadurch, dass das Gemeinwesen einen andern Weg wählt, indem es dem Bediensteten die Gebühren einfach belässt - damit werden sie zu Sporteln - und diesen so zur direkten Gebührenerhebung ermächtigt, werden diese nicht zu Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG in ZAK 1950, 490). Im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Qualifikation der Entschädigung eines Vormundes führte das EVG aus, es komme dabei nicht darauf an, ob dem Vormund die Entschädigung von der Gemeinde direkt ausgerichtet werde oder ob er aus dem Mündelvermögen direkt entschädigt werde (ZAK 1973, 368 ff., insbesondere 372 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). Wenn sodann in Art. 7 lit. k AHVV von in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Versicherten die Rede ist, so ist damit nicht gesagt, dass es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im engeren Sinne handeln muss, wie dies bei hauptamtlichen Funktionären der Fall ist; für das Vorliegen eines öffentlichen Dienstverhältnisses im Sinne von Art. 7 lit. k AHVV genügt es, dass der betreffende Funktionär kraft staatlicher Ernennung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, was beim Friedensrichter zweifellos der Fall ist (BGE 97 V 13 und 218).
2. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Kanton als Arbeitgeber zu gelten habe oder aber die Gemeinde. Diesbezüglich kommt es auf das kantonale Recht an. Im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Entschädigung eines Betreibungsbeamten hatte das Obergericht Aargau in einem in ZAK 1949, 31 veröffentlichten Entscheid u.a. darauf hingewiesen, dass der in Frage stehende Beamte durch die Gemeinde gewählt und von ihr entschädigt werde. In einem Entscheid vom Jahre 1950 führte das EVG in bezug auf die Frage, ob die Gemeinde oder der Kanton als Arbeitgeber zu gelten habe, aus, es müsse aufgrund des kantonalen Rechtes geprüft werden, ob der Kanton oder die Gemeinde dem Beamten die Gebühr überlasse und somit Arbeitgeber sei. Dabei wies es auch darauf hin, dass die dort in Frage stehende Gebühr für Pilzkontrolleure vom Kanton erlassen worden sei (ZAK 1950, 489 f.). Im Kanton Obwalden werden die dem Friedensrichter zustehenden Gebühren vom Kanton in der Gebührenordnung für die Rechtspflege festgesetzt. Doch wird der Friedensrichter gemäss Art. 93 Ziff. 2 lit. b KV von der Gemeindeversammlung gewählt. In bezug auf die Frage der Zugehörigkeit kommt nun aber dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob ein Beamter durch ein kommunales oder kantonales Organ gewählt wird. Demgegenüber muss die Zuständigkeitsordnung in bezug auf den Erlass der einschlägigen Gebührenordnung in den Hintergrund treten (vergleichsweise sind Betreibungsbeamte auch keine eidgenössischen Beamten, obwohl der Bund deren Gebührenbezug abschliessend festsetzt). In anderem Zusammenhang hatte auch das Obergericht im Jahre 1982 entschieden, dass die Friedensrichter kommunale Beamte sind (OGE i.S. K. c. W. vom 23. Juni 1982, E. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht die Gemeinde als Arbeitgeberin für die Sportelentschädigungen des Friedensrichters veranlagt hat. de| fr | it Schlagworte gemeinde friedensrichter kanton beamter frage gebühr entscheid massgebender lohn arbeitgeber öffentlich-rechtliches dienstverhältnis kantonales recht betreibungsbeamter versicherter vormund sozialversicherung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.5 AHVV: Art.7 Leitentscheide BGE 97-V-13 AbR 1988/89 Nr. 46